Post by Martina DielPost by Radeberger PeterGrundsätzlich ja. Es zu erklären wird hier ein wenig lang. Versuch mal
die Begriffe Konzern und Unternehmen zu googeln. Da sollte Dir einiges
klar werden.
Bisschen allgemein, oder? Aber gut, der Tenor kam ja auch schon in den
anderen Antworten raus.
Zunächst kurz und knapp das Ergebnis. Das hatten die Anderen hier ja
bereits auch so gesehen. Unternehmen sind rechtlich unabhängige
Organisationen, auch wenn sie in einem Konzern zusammengeschlossen sind.
Das ist zwar so falsch :-) reicht aber für die arbeitsrechtliche
Bewertung der Probezeit erst mal aus.
Allerdings kann auch der Konzernbetriebsrat keine Probezeiten
vereinbaren. Jedoch liegt es in der Kompetenz der Betriebsparteien
Zeiten aus einem anderen Unternehmen des Konzerns anzuerkennen. Vielfach
läuft diese Regelung aber ausschließlich nach den Interessen des ArbGeb.
naja, das Thema ist nicht ganz einfach. Alleine an der
Betriebsdefinition haben sich nach dem Krieg die westlichen Bundesländer
erfolglos probiert. Das BAG musste letztendlich entscheiden was ein
Betrieb ist.
Das Gesetz kennt, wie auch beim Betrieb, keinen eigenen UN-Begriff,
sondern setzt ihn voraus. Nach der Rspr. des BAG ist das UN die
organisatorische Einheit, mit der ein UN seine wirtschaftlichen oder
ideellen Zwecke verfolgt.
Das UN kann einen, aber auch – was häufig der Fall ist – mehrere
Betriebe haben.
Das BetrVG legt trotz der Bedeutung des Betriebsbegriffs für das
Betriebsverfassungsrecht den Begriff nicht fest, sondern setzt ihn
voraus. Definitionen aus anderen Rechtsbereichen, wie etwa dem Handels-
und Wirtschaftsrecht oder Sozialrecht, können nicht ohne weiteres
herangezogen werden. Das gilt umso mehr, als selbst im Arbeitsrecht der
Betriebsbegriff (etwa im Kündigungsschutzrecht und Tarifvertragsrecht)
unterschiedlich verwendet wird; nach Auffassung des BAG stimmt
allerdings der Betriebsbegriff des KSchG mit dem des BetrVG überein.
Die vom BAG zu Grunde gelegte Betriebsdefinition lautet: »Danach ist als
Betrieb die organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb derer der
Unternehmer allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe
sächlicher und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke
fortgesetzt verfolgt«
Für die Begrifflichkeit des Konzern würde ich zunächst mal
http://de.wikipedia.org/wiki/Konzern empfehlen. Zusätzlich gilt im
arbeitsrechtlichen Sinne auch die Betrachtung des Konzerns aus
Betriebsverfassungsrechtlicher Sicht.
Dem Konzernbegriff kommt eine betriebsverfassungsrechtliche Bedeutung
zu, wenn es sich um einen Konzern i. S. d. § 18 Abs. 1 AktG, also um
einen sog. Unterordnungskonzern, handelt. In einem solchen Fall kann
durch Beschlüsse der einzelnen GBR der UN ein KBR errichtet werden (vgl.
§ 54)
Ein Unterordnungskonzern i. S. d. § 18 Abs. 1 AktG setzt voraus, dass
ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige UN unter der
einheitlichen Leitung des herrschenden UN zusammengefasst sind. Die
Rechtsform des herrschenden oder der abhängigen UN ist dabei
unerheblich, so dass ein KBR auch dann gebildet werden kann, wenn die
einzelnen UN des Konzerns nicht in der Form einer AG, sondern etwa als
GmbH oder als Personengesellschaften geführt werden. In einem
Gleichordnungskonzern nach § 18 Abs. 2 AktG ist ein KBR nicht zu errichten.
Besondere Probleme entstehen, wenn innerhalb eines Konzerns ein
Unterkonzern besteht, der für seinen Bereich gegenüber abhängigen UN
Leitungsbefugnisse ausübt. Nach dem Grundgedanken des Gesetzes ist die
Möglichkeit eines »Konzerns im Konzern« zu bejahen, so dass bei der
Konzernspitze eines Unterkonzerns (Tochtergesellschaft) jedenfalls dann
ein KBR zu errichten ist, wenn der Unterkonzernspitze in einem
wesentlichen Bereich von beteiligungspflichtigen Angelegenheiten eine
nicht durch konkrete Weisungen der Konzernspitze (Muttergesellschaft)
gebundene Entscheidungskompetenz zusteht und sie von dieser Kompetenz
auch tatsächlich Gebrauch macht (BAG 21. 10. 80, AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG
1972; vgl. auch § 54 Rn. 14 ff.).
Du siehst also, mein Abriss, der noch immer die Situation nicht
ausreichend darstellt, ist schon ziemlich lang geworden.
Post by Martina DielPost by Radeberger PeterFalls Du einen Kommentar zum BetrVG hast oder irgendwie drankommst
schau da mal in die Kommentierungen zu Unternehmen und Konzern.
Nein, ich habe keinen Kommentar -
mmh, du kommst aus der Stadt, in der es eine Uni-Bibliothek gibt. Kommt
jeder rein (ehemaliges IG-Farben Haus). Auch die Deutsche Bibliothek
steht jederfrau offen. Eckenheimer Ldstr./Adickes Allee
Post by Martina Dielwürde ich als Laiin ihn verstehen?
Das meiste was ich oben geschrieben habe, steht so in Kommentaren. Du
hast eine akademische Vorbildung und solltest Dich einlesen können. Ob
es dann zum "verstehen" reicht, hängt meist davon ab, wie intensiv Du
Dich damit beschäftigst und welche Praxis Du damit erwirbst.
Post by Martina DielPost by Radeberger PeterAnsonsten könnte es Vereinbarungen auf Konzernebene geben.
Tarifverträge auf Konzernebene sind eher selten. Allerdings gibt es
die bei den Bahn und Post Nachfolgeunternehmen.
Okay, danke.