Discussion:
Probezeit bei Wechsel innerhalb des Konzerns?
(zu alt für eine Antwort)
Martina Diel
2009-02-05 17:23:47 UTC
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Hallo Rechtskundige,

wie ist das eigentlich, wenn jemand nach einer mehrjährigen
unbefristeten Anstellung in Betrieb X des Konzerns A sich auf eine
Stelle in Betrieb Y des gleichen Konzerns B bewirbt: ist es rechtens,
wenn in dem neuen Arbeitsvertrag mit Betrieb Y eine Probezeit von 6
Monaten vereinbart wird?

Danke für eure Meinungen und Hinweise


Martina
--
Für alle, die es bisher verpasst haben:
http://www.it-defense.de/itdefense2009_de/pages/vortraege.html#Diel
Martina Diel
2009-02-05 17:29:44 UTC
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Post by Martina Diel
Hallo Rechtskundige,
wie ist das eigentlich, wenn jemand nach einer mehrjährigen
unbefristeten Anstellung in Betrieb X des Konzerns A sich auf eine
Stelle in Betrieb Y des gleichen Konzerns B bewirbt: ist es rechtens,
wenn in dem neuen Arbeitsvertrag mit Betrieb Y eine Probezeit von 6
Monaten vereinbart wird?
Danke für eure Meinungen und Hinweise
Sorry, es muss natürlich in beiden Fällen Konzern A heißen. Es geht ja
drum, dass der AN in ein und demselben Konzern bleibt.
--
Für alle, die es bisher verpasst haben:
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Stephan Behrendt
2009-02-05 18:13:22 UTC
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Post by Martina Diel
Post by Martina Diel
wie ist das eigentlich, wenn jemand nach einer mehrjährigen
unbefristeten Anstellung in Betrieb X des Konzerns A sich auf eine
Stelle in Betrieb Y des gleichen Konzerns B bewirbt: ist es rechtens,
wenn in dem neuen Arbeitsvertrag mit Betrieb Y eine Probezeit von 6
Monaten vereinbart wird?
Sorry, es muss natürlich in beiden Fällen Konzern A heißen. Es geht ja
drum, dass der AN in ein und demselben Konzern bleibt.
Deine Ansage klingt für mich so, als ob es sich um zwei rechtlich
unabhängige Firmen handelt. Viele große Konzerne haben mehrere formal
selbstständige Firmen unter dem Dach ihrer Holding, eine Art von
Outsourcing um niedrigere Tariflöhne anwenden zu können. Dann ist es
rechtlich zulässig.

Beispiele dafür sind die Chemie- und Autofirmen und Siemens.

Gruß
Stephan
Martina Diel
2009-02-06 07:19:13 UTC
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Post by Stephan Behrendt
Post by Martina Diel
Post by Martina Diel
wie ist das eigentlich, wenn jemand nach einer mehrjährigen
unbefristeten Anstellung in Betrieb X des Konzerns A sich auf eine
Stelle in Betrieb Y des gleichen Konzerns B bewirbt: ist es rechtens,
wenn in dem neuen Arbeitsvertrag mit Betrieb Y eine Probezeit von 6
Monaten vereinbart wird?
Sorry, es muss natürlich in beiden Fällen Konzern A heißen. Es geht ja
drum, dass der AN in ein und demselben Konzern bleibt.
Deine Ansage klingt für mich so, als ob es sich um zwei rechtlich
unabhängige Firmen handelt.
Genau.
Post by Stephan Behrendt
Viele große Konzerne haben mehrere formal selbstständige Firmen unter
dem Dach ihrer Holding, eine Art von Outsourcing um niedrigere
Tariflöhne anwenden zu können. Dann ist es rechtlich zulässig.
Beispiele dafür sind die Chemie- und Autofirmen und Siemens.
ACK. Danke für deine Antwort, das ist in etwa das, was ich vermutet
hatte.
--
Für alle, die es bisher verpasst haben:
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Radeberger Peter
2009-02-05 19:28:47 UTC
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Post by Martina Diel
Post by Martina Diel
Hallo Rechtskundige,
wie ist das eigentlich, wenn jemand nach einer mehrjährigen
unbefristeten Anstellung in Betrieb X des Konzerns A sich auf eine
Stelle in Betrieb Y des gleichen Konzerns B bewirbt: ist es rechtens,
wenn in dem neuen Arbeitsvertrag mit Betrieb Y eine Probezeit von 6
Monaten vereinbart wird?
Danke für eure Meinungen und Hinweise
Sorry, es muss natürlich in beiden Fällen Konzern A heißen. Es geht ja
drum, dass der AN in ein und demselben Konzern bleibt.
Grundsätzlich ja. Es zu erklären wird hier ein wenig lang. Versuch mal
die Begriffe Konzern und Unternehmen zu googeln. Da sollte Dir einiges
klar werden. Falls Du einen Kommentar zum BetrVG hast oder irgendwie
drankommst schau da mal in die Kommentierungen zu Unternehmen und Konzern.

Ansonsten könnte es Vereinbarungen auf Konzernebene geben.
Tarifverträge auf Konzernebene sind eher selten. Allerdings gibt es die
bei den Bahn und Post Nachfolgeunternehmen.
Martina Diel
2009-02-06 07:20:57 UTC
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Post by Radeberger Peter
Post by Martina Diel
Post by Martina Diel
Hallo Rechtskundige,
wie ist das eigentlich, wenn jemand nach einer mehrjährigen
unbefristeten Anstellung in Betrieb X des Konzerns A sich auf eine
Stelle in Betrieb Y des gleichen Konzerns B bewirbt: ist es rechtens,
wenn in dem neuen Arbeitsvertrag mit Betrieb Y eine Probezeit von 6
Monaten vereinbart wird?
Danke für eure Meinungen und Hinweise
Sorry, es muss natürlich in beiden Fällen Konzern A heißen. Es geht ja
drum, dass der AN in ein und demselben Konzern bleibt.
Grundsätzlich ja. Es zu erklären wird hier ein wenig lang. Versuch mal
die Begriffe Konzern und Unternehmen zu googeln. Da sollte Dir einiges
klar werden.
Bisschen allgemein, oder? Aber gut, der Tenor kam ja auch schon in den
anderen Antworten raus.
Post by Radeberger Peter
Falls Du einen Kommentar zum BetrVG hast oder irgendwie drankommst
schau da mal in die Kommentierungen zu Unternehmen und Konzern.
Nein, ich habe keinen Kommentar - würde ich als Laiin ihn verstehen?
Post by Radeberger Peter
Ansonsten könnte es Vereinbarungen auf Konzernebene geben.
Tarifverträge auf Konzernebene sind eher selten. Allerdings gibt es
die bei den Bahn und Post Nachfolgeunternehmen.
Okay, danke.
--
Für alle, die es bisher verpasst haben:
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Radeberger Peter
2009-02-06 11:38:34 UTC
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Post by Martina Diel
Post by Radeberger Peter
Grundsätzlich ja. Es zu erklären wird hier ein wenig lang. Versuch mal
die Begriffe Konzern und Unternehmen zu googeln. Da sollte Dir einiges
klar werden.
Bisschen allgemein, oder? Aber gut, der Tenor kam ja auch schon in den
anderen Antworten raus.
Zunächst kurz und knapp das Ergebnis. Das hatten die Anderen hier ja
bereits auch so gesehen. Unternehmen sind rechtlich unabhängige
Organisationen, auch wenn sie in einem Konzern zusammengeschlossen sind.
Das ist zwar so falsch :-) reicht aber für die arbeitsrechtliche
Bewertung der Probezeit erst mal aus.

Allerdings kann auch der Konzernbetriebsrat keine Probezeiten
vereinbaren. Jedoch liegt es in der Kompetenz der Betriebsparteien
Zeiten aus einem anderen Unternehmen des Konzerns anzuerkennen. Vielfach
läuft diese Regelung aber ausschließlich nach den Interessen des ArbGeb.

naja, das Thema ist nicht ganz einfach. Alleine an der
Betriebsdefinition haben sich nach dem Krieg die westlichen Bundesländer
erfolglos probiert. Das BAG musste letztendlich entscheiden was ein
Betrieb ist.

Das Gesetz kennt, wie auch beim Betrieb, keinen eigenen UN-Begriff,
sondern setzt ihn voraus. Nach der Rspr. des BAG ist das UN die
organisatorische Einheit, mit der ein UN seine wirtschaftlichen oder
ideellen Zwecke verfolgt.
Das UN kann einen, aber auch – was häufig der Fall ist – mehrere
Betriebe haben.

Das BetrVG legt trotz der Bedeutung des Betriebsbegriffs für das
Betriebsverfassungsrecht den Begriff nicht fest, sondern setzt ihn
voraus. Definitionen aus anderen Rechtsbereichen, wie etwa dem Handels-
und Wirtschaftsrecht oder Sozialrecht, können nicht ohne weiteres
herangezogen werden. Das gilt umso mehr, als selbst im Arbeitsrecht der
Betriebsbegriff (etwa im Kündigungsschutzrecht und Tarifvertragsrecht)
unterschiedlich verwendet wird; nach Auffassung des BAG stimmt
allerdings der Betriebsbegriff des KSchG mit dem des BetrVG überein.

Die vom BAG zu Grunde gelegte Betriebsdefinition lautet: »Danach ist als
Betrieb die organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb derer der
Unternehmer allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe
sächlicher und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke
fortgesetzt verfolgt«

Für die Begrifflichkeit des Konzern würde ich zunächst mal
http://de.wikipedia.org/wiki/Konzern empfehlen. Zusätzlich gilt im
arbeitsrechtlichen Sinne auch die Betrachtung des Konzerns aus
Betriebsverfassungsrechtlicher Sicht.

Dem Konzernbegriff kommt eine betriebsverfassungsrechtliche Bedeutung
zu, wenn es sich um einen Konzern i. S. d. § 18 Abs. 1 AktG, also um
einen sog. Unterordnungskonzern, handelt. In einem solchen Fall kann
durch Beschlüsse der einzelnen GBR der UN ein KBR errichtet werden (vgl.
§ 54)
Ein Unterordnungskonzern i. S. d. § 18 Abs. 1 AktG setzt voraus, dass
ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige UN unter der
einheitlichen Leitung des herrschenden UN zusammengefasst sind. Die
Rechtsform des herrschenden oder der abhängigen UN ist dabei
unerheblich, so dass ein KBR auch dann gebildet werden kann, wenn die
einzelnen UN des Konzerns nicht in der Form einer AG, sondern etwa als
GmbH oder als Personengesellschaften geführt werden. In einem
Gleichordnungskonzern nach § 18 Abs. 2 AktG ist ein KBR nicht zu errichten.
Besondere Probleme entstehen, wenn innerhalb eines Konzerns ein
Unterkonzern besteht, der für seinen Bereich gegenüber abhängigen UN
Leitungsbefugnisse ausübt. Nach dem Grundgedanken des Gesetzes ist die
Möglichkeit eines »Konzerns im Konzern« zu bejahen, so dass bei der
Konzernspitze eines Unterkonzerns (Tochtergesellschaft) jedenfalls dann
ein KBR zu errichten ist, wenn der Unterkonzernspitze in einem
wesentlichen Bereich von beteiligungspflichtigen Angelegenheiten eine
nicht durch konkrete Weisungen der Konzernspitze (Muttergesellschaft)
gebundene Entscheidungskompetenz zusteht und sie von dieser Kompetenz
auch tatsächlich Gebrauch macht (BAG 21. 10. 80, AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG
1972; vgl. auch § 54 Rn. 14 ff.).

Du siehst also, mein Abriss, der noch immer die Situation nicht
ausreichend darstellt, ist schon ziemlich lang geworden.
Post by Martina Diel
Post by Radeberger Peter
Falls Du einen Kommentar zum BetrVG hast oder irgendwie drankommst
schau da mal in die Kommentierungen zu Unternehmen und Konzern.
Nein, ich habe keinen Kommentar -
mmh, du kommst aus der Stadt, in der es eine Uni-Bibliothek gibt. Kommt
jeder rein (ehemaliges IG-Farben Haus). Auch die Deutsche Bibliothek
steht jederfrau offen. Eckenheimer Ldstr./Adickes Allee
Post by Martina Diel
würde ich als Laiin ihn verstehen?
Das meiste was ich oben geschrieben habe, steht so in Kommentaren. Du
hast eine akademische Vorbildung und solltest Dich einlesen können. Ob
es dann zum "verstehen" reicht, hängt meist davon ab, wie intensiv Du
Dich damit beschäftigst und welche Praxis Du damit erwirbst.
Post by Martina Diel
Post by Radeberger Peter
Ansonsten könnte es Vereinbarungen auf Konzernebene geben.
Tarifverträge auf Konzernebene sind eher selten. Allerdings gibt es
die bei den Bahn und Post Nachfolgeunternehmen.
Okay, danke.
Ralf Teschenbaum
2009-02-05 18:59:05 UTC
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Post by Martina Diel
Post by Martina Diel
Hallo Rechtskundige,
wie ist das eigentlich, wenn jemand nach einer mehrjährigen
unbefristeten Anstellung in Betrieb X des Konzerns A sich auf eine
Stelle in Betrieb Y des gleichen Konzerns B bewirbt: ist es rechtens,
wenn in dem neuen Arbeitsvertrag mit Betrieb Y eine Probezeit von 6
Monaten vereinbart wird?
Danke für eure Meinungen und Hinweise
Sorry, es muss natürlich in beiden Fällen Konzern A heißen. Es geht ja
drum, dass der AN in ein und demselben Konzern bleibt.
Ich sehe es wie Stephan. Es kann aber sein, dass es einen Konzernbetriebsrat
gibt, der entsprechende Vereinbarungen mit dem Unternehmen getroffen hat.
Vielleicht gibt es dazu auch tarifvertragliche Bestimmungen.

Das könnte der eigene Betriebsrat wissen.


Gruß, Ralf.
Martina Diel
2009-02-06 07:19:42 UTC
Permalink
Post by Ralf Teschenbaum
Post by Martina Diel
Post by Martina Diel
Hallo Rechtskundige,
wie ist das eigentlich, wenn jemand nach einer mehrjährigen
unbefristeten Anstellung in Betrieb X des Konzerns A sich auf eine
Stelle in Betrieb Y des gleichen Konzerns B bewirbt: ist es rechtens,
wenn in dem neuen Arbeitsvertrag mit Betrieb Y eine Probezeit von 6
Monaten vereinbart wird?
Danke für eure Meinungen und Hinweise
Sorry, es muss natürlich in beiden Fällen Konzern A heißen. Es geht ja
drum, dass der AN in ein und demselben Konzern bleibt.
Ich sehe es wie Stephan. Es kann aber sein, dass es einen Konzernbetriebsrat
gibt, der entsprechende Vereinbarungen mit dem Unternehmen getroffen hat.
Vielleicht gibt es dazu auch tarifvertragliche Bestimmungen.
Das könnte der eigene Betriebsrat wissen.
Ja, dahin werde ich den Fragenden auch verweisen.

Auch dir danke für deine Einschätzung.
--
Für alle, die es bisher verpasst haben:
http://www.it-defense.de/itdefense2009_de/pages/vortraege.html#Diel
Matthias Frank
2009-02-05 19:57:05 UTC
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Post by Martina Diel
Hallo Rechtskundige,
wie ist das eigentlich, wenn jemand nach einer mehrjährigen
unbefristeten Anstellung in Betrieb X des Konzerns A sich auf eine
Stelle in Betrieb Y des gleichen Konzerns A bewirbt: ist es rechtens,
wenn in dem neuen Arbeitsvertrag mit Betrieb Y eine Probezeit von 6
Monaten vereinbart wird?
Also was im Grunde wichtiger ist als ob eine Probezeit vereinbart
ist, ist ob das KSchG weiter gilt oder nicht. Denn nur dann kann
der Betrieb Y in den ersten 6 Monaten grundlos kündigen oder
nicht.

So §23 KSchG spricht von Betriebszugehörigkeit im _Betrieb_.
Von daher wenn der Betrieb sich ändert, dann gibtes in den ersten
6 Monaten kein Kündigungsschutz und auch eine Probezeit ginge.

Die Frage ist jetzt nur, ob deine Definition von Betrieb und
die des KSchG dieseleben sind ;-)

MfG
MAtthias
Martina Diel
2009-02-06 07:24:13 UTC
Permalink
Post by Matthias Frank
Post by Martina Diel
Hallo Rechtskundige,
wie ist das eigentlich, wenn jemand nach einer mehrjährigen
unbefristeten Anstellung in Betrieb X des Konzerns A sich auf eine
Stelle in Betrieb Y des gleichen Konzerns A bewirbt: ist es rechtens,
wenn in dem neuen Arbeitsvertrag mit Betrieb Y eine Probezeit von 6
Monaten vereinbart wird?
Also was im Grunde wichtiger ist als ob eine Probezeit vereinbart
ist, ist ob das KSchG weiter gilt oder nicht. Denn nur dann kann
der Betrieb Y in den ersten 6 Monaten grundlos kündigen oder
nicht.
Ja, stimmt, darum ging's. Das setzen ja die meisten gleich (ich nicht
mehr, auch wenn ich nicht fehlerfrei erklären könnte, warum z.B. es
überhaupt eine Probezeit gibt, wenn nicht dazu, um ohne KSchG kündigen
zu können)
Post by Matthias Frank
So §23 KSchG spricht von Betriebszugehörigkeit im _Betrieb_.
Von daher wenn der Betrieb sich ändert, dann gibtes in den ersten
6 Monaten kein Kündigungsschutz und auch eine Probezeit ginge.
Die Frage ist jetzt nur, ob deine Definition von Betrieb und
die des KSchG dieseleben sind ;-)
Ich habe keine eigene Definition. ;-)

Danke jedenfalls auch für deine Antwort.

BTW: würde es etwas ändern, wenn der Angestellte von X bereits für
Monate zu Y entsandt worden wäre, also faktisch dort bekannt wäre, auch
wenn er juristisch bei einem anderen Unternehmen angestellt war? Und:
hatten wir neulich hier nicht mal einen Fall, wo es um einen
Zeitarbeiter ging, der vom Entleiher fest angestellt werden sollte, und
wo fraglich war, ob es okay ist, wenn die Probezeit für ihn gilt wie für
jeden anderen?
--
Für alle, die es bisher verpasst haben:
http://www.it-defense.de/itdefense2009_de/pages/vortraege.html#Diel
Matthias Frank
2009-02-06 12:35:24 UTC
Permalink
Post by Martina Diel
BTW: würde es etwas ändern, wenn der Angestellte von X bereits für
Monate zu Y entsandt worden wäre, also faktisch dort bekannt wäre, auch
wenn er juristisch bei einem anderen Unternehmen angestellt war?
Meiner Meinung nach ändert das nichts.

MfG
Matthias
Markus Philippi
2009-02-06 13:12:32 UTC
Permalink
Post by Martina Diel
BTW: würde es etwas ändern, wenn der Angestellte von X bereits für
Monate zu Y entsandt worden wäre, also faktisch dort bekannt wäre, auch
wenn er juristisch bei einem anderen Unternehmen angestellt war?
Nein.
Wenn das so währe könnte man diese Argumentation ins unendliche
ausdehen, ich denke mal an Handwerker die auf dem Werksgelände arbeiten.
Dein Angestellter von X ist nichts anderes.

Abgesehen ist diese entsenderei zwar oftmals Praxis, aber dürfte in dem
meisten Fällen nicht rechtens sein, mangels bestehender Verleihererlaubnis.

Und als Betriebsrat lege ich u.U. Wert darauf das meine
Mitbestimmungsmöglichkeiten bei Einstellungen nicht "umgangen" werden.
Post by Martina Diel
hatten wir neulich hier nicht mal einen Fall, wo es um einen
Zeitarbeiter ging, der vom Entleiher fest angestellt werden sollte, und
wo fraglich war, ob es okay ist, wenn die Probezeit für ihn gilt wie für
jeden anderen?
Es ist nicht fraglich.

gruss
Markus
Radeberger Peter
2009-02-06 16:28:00 UTC
Permalink
Post by Martina Diel
BTW: würde es etwas ändern, wenn der Angestellte von X bereits für
Monate zu Y entsandt worden wäre, also faktisch dort bekannt wäre, auch
hatten wir neulich hier nicht mal einen Fall, wo es um einen
Zeitarbeiter ging, der vom Entleiher fest angestellt werden sollte, und
wo fraglich war, ob es okay ist, wenn die Probezeit für ihn gilt wie für
jeden anderen?
Das ist "echte" Leiharbeit oder Konzernleitung. Es gelten die gleichen
Spielregeln in dieser Hinsicht wie bei Leiharbeit.
Markus Ðiegmann
2009-02-06 12:15:17 UTC
Permalink
"Martina Diel" schrieb
Post by Martina Diel
wie ist das eigentlich, wenn jemand nach einer
mehrjährigen unbefristeten Anstellung in Betrieb X des Konzerns
ist es rechtens, wenn in dem neuen Arbeitsvertrag mit Betrieb Y eine
Probezeit von 6 Monaten vereinbart wird?
IMO nein, denn das Arbeitsverhältnis mit demselben AG besteht ja fort.

Grüße
Markus
Matthias Frank
2009-02-06 14:04:01 UTC
Permalink
Post by Markus Ðiegmann
"Martina Diel" schrieb
Post by Martina Diel
wie ist das eigentlich, wenn jemand nach einer
mehrjährigen unbefristeten Anstellung in Betrieb X des Konzerns
ist es rechtens, wenn in dem neuen Arbeitsvertrag mit Betrieb Y eine
Probezeit von 6 Monaten vereinbart wird?
IMO nein, denn das Arbeitsverhältnis mit demselben AG besteht ja fort.
So einfach ist das Leben nicht, s. Beitrag von Peter 12:38
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