Bernd Kohlhaas
2007-07-22 05:45:08 UTC
Hallo,
ich arbeite u.a. in einer Fachklinik für Suchtkranke;
dort wurde ich von einer Patientin gefragt, wo sie im Internet Infos
finden kann.
Meine eigenen Recherchen mit Google haben mir eine große Fülle Infos
gebracht, die wohl eines zeigen: Die Rechtsprechung/Meinung zum o.a.
Thema ist nicht eindeutig und offenbar stark vom Einzelfall geprägt.
Die Frage, ob Offenheit bei einer Bewerbung taktisch besser oder
schlechter sei, soll hier nicht unbedingt das Thema sein, und dies
mögen die Therapeuten mit ihren Patienten klären.
Aus meiner Sicht tun sich - rechtlich gesehen - folgende Gebiete auf
1) erlaubte Fragen
2) verbotene Fragen
3) Offenbarungspflicht (der Bewerber muss auch ungefragt gewisse Dinge
offenbaren)
4) Recht zur Lüge
Ich bitte um Klarstellung meiner Sichtweise:
a) Für *Alkoholsucht* gibt es eine Offenbarungspflicht nur in
bestimmten Tätigkeitsbereichen, z.B. Berufskraftfahrer, Chirurg etc.
Gibt es dafür irgendwo eine Liste?
b) *Alkoholsucht* gehört zu den erlaubten Fragen und muss dann - wenn
eine entspr. Frage gestellt wird - wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Hierzu gibt es aber sehr unterschiedliche Interpretationen.
Zitat http://www.echt-online.de/service/geheimnisse.htm:
*Bei akuten Krankheiten müssen Sie ehrlich antworten, wenn sie Ihre
Eignung für die Krankheit einschränken - zum Beispiel schwere oder
chronische Erkrankungen, die Einfluss auf die Arbeitsleistung haben.
Das gilt auch für Ansteckungsgefahr oder bevorstehende Operationen und
Kuren (Bundesarbeitsgericht, Az: 2 AZR 270/83). Bei Krankheiten, die
Ihre Einsatzmöglichkeiten nicht beeinträchtigen, dürfen Sie hingegen
schummeln. Das gilt auch für Alkohol- oder Drogenabhängigkeit sowie
psychiatrische Behandlungen. *
Ist ein momentan trockener Alkoholkranker - arbeitsrechtlich gesehen -
noch akut krank?
Wie kann er/sie überhaupt beurteilen, ob die Krankheit Einfluss auf die
Arbeitsleistung oder Einsatzmöglichkeiten haben kann. Hier fehlt mir
noch ein wichtiges Wort: Arbeitssicherheit.
ich arbeite u.a. in einer Fachklinik für Suchtkranke;
dort wurde ich von einer Patientin gefragt, wo sie im Internet Infos
finden kann.
Meine eigenen Recherchen mit Google haben mir eine große Fülle Infos
gebracht, die wohl eines zeigen: Die Rechtsprechung/Meinung zum o.a.
Thema ist nicht eindeutig und offenbar stark vom Einzelfall geprägt.
Die Frage, ob Offenheit bei einer Bewerbung taktisch besser oder
schlechter sei, soll hier nicht unbedingt das Thema sein, und dies
mögen die Therapeuten mit ihren Patienten klären.
Aus meiner Sicht tun sich - rechtlich gesehen - folgende Gebiete auf
1) erlaubte Fragen
2) verbotene Fragen
3) Offenbarungspflicht (der Bewerber muss auch ungefragt gewisse Dinge
offenbaren)
4) Recht zur Lüge
Ich bitte um Klarstellung meiner Sichtweise:
a) Für *Alkoholsucht* gibt es eine Offenbarungspflicht nur in
bestimmten Tätigkeitsbereichen, z.B. Berufskraftfahrer, Chirurg etc.
Gibt es dafür irgendwo eine Liste?
b) *Alkoholsucht* gehört zu den erlaubten Fragen und muss dann - wenn
eine entspr. Frage gestellt wird - wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Hierzu gibt es aber sehr unterschiedliche Interpretationen.
Zitat http://www.echt-online.de/service/geheimnisse.htm:
*Bei akuten Krankheiten müssen Sie ehrlich antworten, wenn sie Ihre
Eignung für die Krankheit einschränken - zum Beispiel schwere oder
chronische Erkrankungen, die Einfluss auf die Arbeitsleistung haben.
Das gilt auch für Ansteckungsgefahr oder bevorstehende Operationen und
Kuren (Bundesarbeitsgericht, Az: 2 AZR 270/83). Bei Krankheiten, die
Ihre Einsatzmöglichkeiten nicht beeinträchtigen, dürfen Sie hingegen
schummeln. Das gilt auch für Alkohol- oder Drogenabhängigkeit sowie
psychiatrische Behandlungen. *
Ist ein momentan trockener Alkoholkranker - arbeitsrechtlich gesehen -
noch akut krank?
Wie kann er/sie überhaupt beurteilen, ob die Krankheit Einfluss auf die
Arbeitsleistung oder Einsatzmöglichkeiten haben kann. Hier fehlt mir
noch ein wichtiges Wort: Arbeitssicherheit.
--
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Kohlhaas
email: bernd punkt kohlhaas at t-online punkt de
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Kohlhaas
email: bernd punkt kohlhaas at t-online punkt de