Manuel Rodriguez
2010-10-10 08:35:02 UTC
Beim Thema "Alg2 und Praktika" scheint es ein großes Maß an
Rechtsunsicherheit zu geben. Vielfach wird die ARGE aus Angst vor
Konsequenzen überhaupt nicht in das Vorhaben eingeweiht und manche
Teilnehmer liegen nachts weinend allein im Bett und wissen nicht mehr
weiter. Deshalb möchte ich heute die wichtigsten rechtlichen
Grundlagen näher beleuchten.
Zunächst einmal bedeutet ein Praktikum für eine Firma, dass sie keinen
Lohn zahlen muss. Im Umkehrschluss braucht der Praktikant den
Weisungen der Firma nicht zu folgen und insbesondere besteht keine
Anwesenheitspflicht. Ein Praktikum dient dem Kennenlernen und der
Weiterbildung, hat demnach unverbindlichen Charakter.
Komplizierter wird es, wenn während des Praktikums die ARGE die
Unterhaltskosten (Miete, Lebensmittel, Alg2 Regelsatz) zahlen soll.
Aus einer unverbindlichen Zweierbeziehung wird so eine
konfliktfreudige Dreiecksliebelei aus Praktikant, Firma und ARGE.
Jedes Praktikum, angefangen von 1 Tag Mini-Praktikum bis hin zu 4-
Wochen Maxi Praktikum muss jetzt bei der ARGE beantragt werden. Diese
genehmigt das Anliegen nach Paragraph 46, SGB III (Maßnahmen zur
Eingliederung). In diesem Paragraph ist auch die Höchstdauer von 4
Wochen festgeschrieben. Praktika von länger als 4 Wochen oder länger
haben nur sehr geringe Erfolgsaussichten von der ARGE genehmigt zu
werden.
Tritt man dennoch ein nicht genehmigtes Praktikum an, steht man dem
Arbeitsmarkt nicht länger zur Verfügung. Dadurch verliert man seine
Anspruchsvoraussetzung auf Alg2 und die Zahlung seitens der ARGE wird
zu 100% eingestellt. Der Antritt eines nicht genehmigten Praktikums
ist also mit einer Totalsanktion verbunden.
Im positiven Fall wird das 4-Wochen Praktikum genehmigt. Man fährt
also morgens in die Firma und gleich am ersten Tag entschließt man
sich zu einem Abbruch. Denn das frühe Aufstehen ist ungesund, und die
Chefin hat keine Silikon-Titten sondern nur labrigen Hängebauchbrüste.
Dadurch kommt Paragraph 31, SGB II zur Anwendung (Sanktion bei Abbruch
einer Maßnahme). Im Normalfall führt der Abbruch eines unbezahlten
Praktikums zu einer 30% Sanktion. Gegen diese ist ein Widerspruch mit
Hinweis auf die Entscheidung "L 7 B 321/07 AS ER" lohnenswert. Darin
hat ein Landessozialgericht geurteilt, dass ein Praktikum keine Arbeit
ist und deshalb ein Abbruch sanktionsfrei bleiben kann. Ob im eigenen
Fall dass auch noch so gilt, ist ungewiss. Mit einer
Wahrscheinlichkeit von 50% wird der Abbruch eines Praktikums
sanktioniert.
Für den Teilnehmer bedeutet dies: bricht er das Praktikum ab, kommt es
zu einer 30%*50% Sanktion, also 15%.
Falls noch Fragen sind, nur her damit. Die Webadresse
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de ist gut vorgewärmt und meine
Tastatur gut geölt.
Rechtsunsicherheit zu geben. Vielfach wird die ARGE aus Angst vor
Konsequenzen überhaupt nicht in das Vorhaben eingeweiht und manche
Teilnehmer liegen nachts weinend allein im Bett und wissen nicht mehr
weiter. Deshalb möchte ich heute die wichtigsten rechtlichen
Grundlagen näher beleuchten.
Zunächst einmal bedeutet ein Praktikum für eine Firma, dass sie keinen
Lohn zahlen muss. Im Umkehrschluss braucht der Praktikant den
Weisungen der Firma nicht zu folgen und insbesondere besteht keine
Anwesenheitspflicht. Ein Praktikum dient dem Kennenlernen und der
Weiterbildung, hat demnach unverbindlichen Charakter.
Komplizierter wird es, wenn während des Praktikums die ARGE die
Unterhaltskosten (Miete, Lebensmittel, Alg2 Regelsatz) zahlen soll.
Aus einer unverbindlichen Zweierbeziehung wird so eine
konfliktfreudige Dreiecksliebelei aus Praktikant, Firma und ARGE.
Jedes Praktikum, angefangen von 1 Tag Mini-Praktikum bis hin zu 4-
Wochen Maxi Praktikum muss jetzt bei der ARGE beantragt werden. Diese
genehmigt das Anliegen nach Paragraph 46, SGB III (Maßnahmen zur
Eingliederung). In diesem Paragraph ist auch die Höchstdauer von 4
Wochen festgeschrieben. Praktika von länger als 4 Wochen oder länger
haben nur sehr geringe Erfolgsaussichten von der ARGE genehmigt zu
werden.
Tritt man dennoch ein nicht genehmigtes Praktikum an, steht man dem
Arbeitsmarkt nicht länger zur Verfügung. Dadurch verliert man seine
Anspruchsvoraussetzung auf Alg2 und die Zahlung seitens der ARGE wird
zu 100% eingestellt. Der Antritt eines nicht genehmigten Praktikums
ist also mit einer Totalsanktion verbunden.
Im positiven Fall wird das 4-Wochen Praktikum genehmigt. Man fährt
also morgens in die Firma und gleich am ersten Tag entschließt man
sich zu einem Abbruch. Denn das frühe Aufstehen ist ungesund, und die
Chefin hat keine Silikon-Titten sondern nur labrigen Hängebauchbrüste.
Dadurch kommt Paragraph 31, SGB II zur Anwendung (Sanktion bei Abbruch
einer Maßnahme). Im Normalfall führt der Abbruch eines unbezahlten
Praktikums zu einer 30% Sanktion. Gegen diese ist ein Widerspruch mit
Hinweis auf die Entscheidung "L 7 B 321/07 AS ER" lohnenswert. Darin
hat ein Landessozialgericht geurteilt, dass ein Praktikum keine Arbeit
ist und deshalb ein Abbruch sanktionsfrei bleiben kann. Ob im eigenen
Fall dass auch noch so gilt, ist ungewiss. Mit einer
Wahrscheinlichkeit von 50% wird der Abbruch eines Praktikums
sanktioniert.
Für den Teilnehmer bedeutet dies: bricht er das Praktikum ab, kommt es
zu einer 30%*50% Sanktion, also 15%.
Falls noch Fragen sind, nur her damit. Die Webadresse
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de ist gut vorgewärmt und meine
Tastatur gut geölt.