Post by SaladinGuten Tag,
meinem Bekannten wurde gekündigt. Letzter Arbeitstag wäre der
31.11.2007. der Arbeitgeber hat Ihm gesagt dass er bis zum 31.11.2007
auch nicht mehr zur Arbeit kommen soll und er bis dahin sein Gehalt
bekommen wird. Er ist jetzt z.Zt. im Urlaub. Jetzt hat er ein Brief
von der Arbeitsagentur bekommen. Er wird zu einem Termin eingeladen
(Changen auf dem Arbeitsmarkt etc.), kann aber nicht erscheinen. Kann
er diesen Termin verschieben. Kann er einfach telefonisch sagen dass
er nicht kommen kann. Oder muss er unbedingt erscheinen ? Er bezieht
noch keine Leistungen von der Agentur. Seinen Urlaub hat er nur seinem
Chef gesagt, da er noch bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist.
Hallo Saladin,
nach deinen Informationen ist dein Bekannter also noch nicht arbeitslos
sondern er hat sich arbeitssuchend nach §37b SGB III gemeldet. Diese
fristgerechte Arbeitssuchendmeldung lässt sich telefonisch erledigen, wenn
diese später persönlich nachgeholt wird. Dabei muss man beachten, dass die
Arbeitssuchendmeldung unabhängig von der Arbeitslosmeldung (die einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld begründet) erfolgen muss. Die
Arbeitssuchendmeldung ersetzt also nicht die Arbeitslosmeldung, die am
ersten Tag der Arbeitslosigkeit persönlich erfolgen muss um ab diesem Tag
Arbeitslosengeld zu beziehen. Während der Arbeitslosigkeit ist dein
Bekannter unter anderem zur Mitwirkung (§309 SGB III) verpflichtet, sofern
er Leistungen bezieht. Dies schließt auch ein, dass er zu Einladungen
erscheint. Solche Einladungen müssen eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten.
Wichtige Gründe die ein Fehlen entschuldigen sind:
Arbeitsaufnahme/Vorstellungsgespräch am selben Tag, Tod des Arbeitslosen
oder weniger dramatisch - die Arbeitsunfähigkeit. Jeder der Gründe muss
durch den Arbeitslosen nachgewiesen werden. Für Kunden, die arbeitslos
gemeldet, aber keine Leistungsempfänger sind, ergibt sich keine
Mitwirkungspflicht nach §309 SGB III. Jedoch führt die fehlende Mitwirkung /
bzw. die fehlende Verfügbarkeit bei arbeitslosen Nichtleistungsempfängern
zur Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung, weil Arbeitslosigkeit im Sinne des
SGB III dann wegen fehlender Verfügbarkeit nicht mehr vorliegt. Einladungen
an Nichtleistungsempfänger enthalten deshalb keine Rechtsfolgenbelehrung.
Dennoch kann die Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung einen Nachteil für den
Arbeitslosen haben, weil die Agentur für Arbeit dann der Rentenversicherung
keine Anrechnungszeit nach §58 SGB VI mehr meldet. Als Arbeitssuchender hat
dein Bekannter die Meldepflicht nach §37b SGB III erfüllt, wenn er sich
telefonisch zur Fristwahrung arbeitssuchend meldet und diese Meldung später
persönlich nachholt. Eine über die Meldepflicht und der mit der
Arbeitssuchendmeldung verbundenen Arbeitssuche (§15 SGB III) hinausgehende
Mitwirkung für die Zeit der Arbeitssuchendmeldung wie bei
Leistungsempfängern lässt sich aus dem SGB III also nicht ableiten.
Grundsätzlich erhält jeder Arbeitssuchende nach §37b SGB III eine
frühestmögliche Einladung, im spätesten Fall zum ersten Tag der
Arbeitslosigkeit, damit die Agentur für Arbeit das Bewerberprofil des
Arbeitssuchenden ergänzen und in den Matchingprozess einbeziehen kann. Die
Phase der §37b Meldung und die ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit sind
die wichtigsten, weil hier die größten Chancen bestehen wieder einen
Arbeitsplatz zu finden. Genau das ist überhaupt der Grund weshalb es den
§37b SGB III gibt. Deshalb kann ich auch nicht nachvollziehen, weshalb dein
Bekannter nicht so schnell wie möglich Sorge dafür trägt, alles zu tun um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden bzw. zu verkürzen, und die Einladung annimmt.
Gegen einen Anruf in der Agentur und einer neuen Terminvereinbarung spricht
natürlich auch nichts.
Gruss